Wohnberechtigungsscheine bei erlaubtem Aufenthalt
Ds. 0211/VIII
Antrag der Fraktion DIE LINKE
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, Flüchtlingen, denen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der „subsidiäre Schutz“ zuerkannt wurde und die eine „Bescheinigung über den erlaubten Aufenthalt“ des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde Berlin - über den erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 25 Abs.1, S. 3 AufenthG besitzen, bei Antragstellung einen „Wohnberechtigungsschein“ auszustellen.
Begründung:
Im bisherigen Verwaltungshandeln wurden die gesetzlichen Regelungen über die Ausstellung von „Wohnberechtigungsscheinen“ bei einer Bescheinigung der Ausländerbehörde Berlin so ausgelegt, dass bei der Erteilung des „subsidiären Schutzes“ erst nach Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitel der „Wohnberechtigungsschein“ ausgestellt werden kann. In anderen Berliner Bezirken und bei der Auslegung der zuständigen Senatsverwaltung in Berlin reicht bereits die im Antrag genannte „Bescheinigung über den erlaubten Aufenthalt“ von der Ausländerbehörde Berlin zur Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines aus.
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 13.07.2017
1. Gegenstand der Vorlage:
Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, Ds-Nr. 0211/VIII aus der 8. BVV vom 18.05.2017 Wohnberechtigungsscheine bei erlaubtem Aufenthalt!
2.Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:
Dem Ersuchen muss das Bezirksamt nicht gesondert folgen, da die geforderte Verfahrensweise bereits praktiziert wird. Grundsätzlich wird allen Flüchtlingen mit Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und beim Vorliegen eines Dokumentes über den durch die Ausländerbehörde beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von Berlin (LABO) erlaubten Aufenthalt (i. S. des § 25 Abs.1 AufenthG) ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ausgestellt.
Auch der Empfehlung, sich bei der Senatsverwaltung für eine landeseinheitliche Regelung einzusetzen, muss nicht gesondert gefolgt werden, da der Senat von Berlin am 13.06.2017 eine entsprechende Ausführungsvorschrift zur Festlegung einer Antragsberechtigung nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz-WoFG) beschlossen hat.
Dagmar Pohle
Bezirksbürgermeisterin
Thomas Braun
Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Wohnen
