Bekommen Grundstückseigentümer im Hatzenporter Weg ihre gezahlten Erschließungsbeiträge zurück?

Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Hatzenporter Weg erklärt die stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Regina Kittler:

Vor zwei Jahren musste das Rentnerehepaar Schondorf aus dem Hatzenporter Weg in Friedrichsfelde-Ost  18 550,12 € Erschließungsbeiträge für Straßenbaumaßnahmen aus den Jahren 1990 und 1992 zahlen. Ebenso die anderen Grundstückseigentümer – die einen mehr, die anderen weniger.

Vorangegangen war ein jahrelanger Kampf um die Frage, ob diese Beitragserhebung rechtmäßig ist. Auf Initiative der PDS Marzahn-Hellersdorf gründete sich am 24. Juni 2000 eine Bürgerinitiative, die viel Material und gute Argumente zusammentrug, um zu beweisen, dass der Hatzenporter Weg wie all die anderen Straßen im Siedlungsgebiet den „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ entsprach und deshalb laut Einigungsvertrag keine Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Letztlich erwies sich das von der CDU-SPD-Koalition beschlossene Berliner ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSGESETZ stärker und die Grundstückseigentümer mussten zahlen.

Jetzt wurde in einem ähnlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Grundstückseigentümer entschieden. Mit dem Urteil /Az: BVerwG 9 C 5.06/ wurde die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine bis 1992 unbefestigte Straße, ohne Decke, Gehweg und Entwässerungskanalisation in Biederitz/Sachsen - Anhalt/ als nicht rechtmäßig erklärt. Ausschlaggebend für dieses Urteil war, dass vor dem 03.10.1990 in der Gemeinde keine Planung für den Ausbau der Straße vorlag und deshalb die Straße im unbefestigten Zustand als endgültig hergestellt gilt.
Soweit es also für den Hatzenporter Weg zum Zeitpunkt seiner Einrichtung als Straße keine Pläne für einen Ausbau mit Decke, Bürgersteig etc. gab, wäre nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unberechtigt gewesen. Folglich müsste eine Rückerstattung der Beiträge an die Grundstückseigentümer erfolgen.

Die Fraktion DIE LINKE beantragt angesichts dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Hatzenporter Weg durch das Bezirksamt und Rückzahlung der gezahlten Beiträge, falls festgestellt wird, dass hier gleiche Bedingungen zutreffen.
Dieser Antrag steht in der August-Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am Donnerstag, dem 30. August auf der Tagesordnung.


Falls in diesem Zusammenhang die Frage nach der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die inzwischen durchgeführten Verbesserungen des Straßenzustandes gestellt wird, ist festzustellen, dass in den 90er Jahren das Straßenausbaubeitragsgesetz für Ost - Berlin nicht galt und eine rückwirkende Beitragserhebung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist.

Für Nachfragen: (030) 54431890